Antenne Tirol

Arbeitgeber kann Kostüm verordnen

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In bestimmten Branchen kann eine Verkleidung "Pflicht" sein.

In vielen Unternehmen ist es gewünscht, dass Mitarbeiter sich zu Fasching, speziell am Faschingsdienstag, verkleiden.

In der Gastronomie zum Beispiel kann der Arbeitgeber durchaus lockere oder lustige Dienstkleidung anordnen, einzige Bedingung ist, dass die Verkleidung nicht herabwürdigend sein darf. Das bedeutet es darf etwa keine zu freizügige Verkleidung verordnet werden. Krokodile oder Prinzessinnen Kostüme sind also in Ordnung, bestimmte Maskentypen muss der Arbeitnehmer aber nicht akzeptieren.

Im Gegenzug darf der Arbeitgeber aber auch Faschingskleidung verbieten, er hat hier ein Weisungsrecht. Gerade in Banken, bei Steuerberatern etc. müssen sich Faschingsliebhaber zurückhalten.

Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Faschingszeit verkleidet in der Arbeit zu erscheinen. Allerdings gibt es Ausnahmen, etwa, wenn durch das Faschingskostüm Arbeitsabläufe gestört werden, eine verbindliche Kleiderordnung oder Uniformpflicht besteht, Hygienevorschriften einzuhalten sind oder die Betriebssicherheit nicht gewährleistet werden kann.

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