Antenne Tirol

Das große Umtauschen nach Weihnachten

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Klare Regeln herrschen im Falle eines Geschenk-Rücktausches.

Fast so sicher wie der Weihnachtsstress vor dem Fest, ist das Chaos im Nachhinein, wenn sämtliche Geschenke wieder umgetauscht werden. Allerdings gibt es einige Punkte, die es dabei zu beachten gilt. Der Verein für Konsumenteninformation klärt auf:

 

  • Bei Nichtgefallen des Produkts gestaltet sich die Gemengelage recht schwierig. „Verbrauchern ist oft nicht bewusst, dass man von einem im Geschäft gültig geschlossenen Kaufvertrag nicht ohne Weiteres zurücktreten kann“, betont Maria Ecker, Leiterin des Bereichs Beratung im VKI. Das Geld bekommt man nur in den seltensten Fällen zurück, aber: „meist kann das ungeliebte Produkt gegen eine andere Ware oder gegen einen Gutschein eingetauscht werden.“

 

  • Aufatmen können jedoch Onlineshop-Käufer. In der Regel besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen. Eine formlose Erklärung ist dabei ausreichend. Begründen lässt sich diese „Kulanz“ insofern, da man das Produkt im Vorfeld nicht begutachten kann.

 

  • Sollte das Produkt Mängel aufweisen, besteht das Recht auf Gewährleistung. Ist der Fernseher beispielsweise nicht funktionstüchtig, muss das Unternehmen die Problematik in einem bestimmten Zeitraum vollständig beheben. Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.

 

  • Garantien sind hingegen gesetzlich nicht geregelt. Die Bedingungen sind je nach Unternehmen unterschiedlich. Liegt jedoch eine Garantiezusage vor, ist sie bindend.
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