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Hotels und Gastro bis 7. Jänner zu

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Die Regierung gibt den Öffnungsplan nach dem Lockdown bekannt. Was wann aufsperren darf.

Der Lockdown in Österreich wird mit Lockerungen bis 6. Jänner verlängert. Handel und Dienstleistungen dürfen ab Montag aufsperren, ebenso Pflichtschulen und Kindergärten. Oberstufen und Unis bleiben im Distance Learning - mit Ausnahme von Maturanten. Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab Montag, 7. Dezember wieder von 20.00 bis 6.00 Uhr. Ausnahmen gibt es für die Weihnachtsfeiertage und Silvester, da dürfen sich zehn Personen treffen, gab die Regierung am Mittwoch bekannt.

Hotels und Gastro bleiben zu

Ab Montag dürfen in Österreich auch Museen und Bibliotheken wieder öffnen. Kulturveranstaltungen bleiben weiterhin untersagt, auch Kinos bleiben zu. Auch Indoor-Sport ist weiter nicht erlaubt, Fitnessstudios dürfen nicht betreten werden. Ab 24. Dezember wird Einzel-Outdoor-Sport wie Skifahren oder Eislaufen erlaubt.
 
Die Lockerungen gelten ab 7. Dezember. Ab da dürfen sich zwei Haushalte treffen, mit den Ausnahmen zu den Weihnachtsfeiertagen und Silvester. Für Kinder ab zehn Jahren gilt ab Montag eine Maskenpflicht im Unterricht. Der Handel darf ebenso wie Dienstleistungen - auch die körpernahen wie Friseure oder Masseure - ab Montag wieder aufsperren. Es gilt die Beschränkung eines Kunden pro zehn Quadratmeter.
 
Gastronomiebetriebe und Hotels müssen bis 6. Jänner geschlossen bleiben. Weihnachtsmärkte sind nicht erlaubt, ebenso bedeuten die neuen Regelungen das Aus für Punschstände. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden.
 
Der harte Lockdown, der seit rund zwei Wochen gilt, habe Wirkung gezeigt, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz. Das zeige sich an der 7-Tage-Inzidenz. Diese sei vor Wochen bei etwa 600 gelegen, sie werde aller Voraussicht nach zum Ende dieser Woche bei 250 liegen. Das wären 3.500 Neuinfizierte pro Tag. Die Überforderung der intensivmedizinischen Kapazitäten sei abgewendet worden. Daher könne es nun behutsame Öffnungsschritte geben. "Die Pandemie ist nicht vorbei", konstatierte der Bundeskanzler. Er rechnet auch damit, dass die Ansteckungszahlen rund um Weihnachten und Silvester wieder steigen werden.
 

Theater und Kinos bis 6. Jänner zu

Die am Montag in Kraft tretenden Lockerungen des in Österreich geltenden Lockdowns betreffen im Kulturbereich die Museen und Bibliotheken. Diese können ab 7. Dezember wieder öffnen. Pro Besucher müssen mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen, dabei besteht auch die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Veranstaltungen sind jedoch bis inklusive 6. Jänner weiter untersagt. Dies sei "schmerzlich", so Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP).
 
Buchhandlungen dürfen ebenso wie Galerien ab Montag wieder aufsperren - mit den für den restlichen Handel geltenden Restriktionen. Erst ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen. "Wir wissen, dass das hart ist", sagte der für Kultur zuständige Vizekanzler Werner Kogler (Grüne) bei der Pressekonferenz, und dankte den Kulturschaffenden für ihr Verständnis. "Wir wollen nicht unter den Tisch fallen lassen, dass Kunst und Kultur auch ein essenzieller Bestandteil des Lebens sind."
 
Bei der Wiederöffnung von Kinos, Theatern, Oper- und Konzerthäusern soll es "Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen" geben. Über diese soll Mitte Dezember eine Zwischenevaluierung erfolgen, bei der dann auch die weiteren Details festgelegt werden sollen. Wie schon bisher erlaubt bleiben "Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen".
 
 

Das sind die neuen Regeln im Detail

 
Ausgangsbeschränkungen
In der Zeit von 20.00 bis 06.00 Uhr dürfen Sie das Haus nur aus folgenden Gründen verlassen:
Arbeit
Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
Anderen Menschen helfen/pflegen
Bewegung an der frischen Luft
 
Bitte: Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.
 
Während des Tages (06.00-20.00 Uhr) ist es möglich, dass Menschen, die in einem Haushalt zusammen leben sich mit einem anderen Haushalt treffen können (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder)
 
Am 24./25./26./31. Dezember ist es möglich, dass sich insgesamt 10 Personen treffen, unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte
 
(Die Ausgangsbeschränkungen müssen alle 10 Tage im Hauptausschuss verlängert werden)
 
Grenzen
Bis 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle passieren. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen, werden als Risiko-Gebiet eingestuft. Personen, die aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen 10 Tage in Quarantäne gehen. Nach 5 Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden bei einem negativen Testergebnis. Pendler, etc. wird es Ausnahmeregelungen geben.
 
Öffentliche Orte
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. 
 
Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt. 
 
Schulen
Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht. 
Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen. 
 
Handel
Der Handel hat wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
 
Dienstleistungen
Alle Dienstleistungen, auch die körpernahen, sind geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.
 
Arbeitsplatz
Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden. 
Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz notwendig. 
 
Altenheime
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
 
Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen. 
 
Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen. 
 
Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern). 
 
Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung. 
 
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
 
Krankenanstalten
MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
 
Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert. 
 
Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern). 
Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung. 
 
Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
 
Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
 
Hotels
Sind geschlossen.  Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen. 
Ab 7. Jänner können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
Sind nicht zulässig
Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern).
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