In Zukunft entscheidet die Corona-Ampel darüber, welche Corona-Maßnahmen in den einzelnen Bezirken gelten. Ein Überblick über die Bedeutung und Konsequenzen der Farben:
Das System operiert mit den Farben Grün (niedriges Risiko), Gelb (mittleres), Orange (hohes) und Rot (sehr hohes Risiko). Das sei ein guter Überblick für die Bevölkerung über die regionale Entwicklung, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Bei "gelb" - so wie es jetzt in vier Regionen der Fall ist - gebe es eine Verschärfung der Maskenpflicht im Handel, in der Gastronomie sowie bei Veranstaltungen, sagte Kurz. Bei "orange" und "rot" seien die Maßnahmen von ausgeprägterer Form. Alle Informationen werden über https://corona-ampel.gv.at/ veröffentlicht.
Was die Ampelfarben im Detail bedeuten:
Grün:
Maskenpflicht:
- In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
- Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
- Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
- Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs
- Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
Gelb:
- In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
- Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
- Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
- Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs
- Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
- Kunden/innen oder Besucher/innen in Kundenbereiche von Betriebsstätten (in geschlossenen Räumen), ausgenommen Gastronomie) (gilt voraussichtlich ab 11. September 2020)
- in der Gastronomie für Personal im Service (gilt voraussichtlich ab 11. September 2020)
- bei Kontakt mit Risikogruppen
- Maximal 2.500 Personen
- Maskenpflicht auch auf den Plätzen
Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen:
- Maximal 100 Personen
- Maskenpflicht
Veranstaltungen im Freien:
- Maximal 5.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen, maximal 100 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen Sitzplatz
- Maskenpflicht überall außer am Sitzplatz
Orange
Maskenpflicht
- In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
- Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
- Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
- Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs,Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
- maximal 250 Personen (Ausnahmen für verfassungsmäßige Organe, weitere Ausnahmen ggf. zu definieren)
- Maskenpflicht
Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen:
- maximal 25 Personen
- Maskenpflicht
Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen im Freien
- maximal 500 Personen
Rot
Maskenpflicht
- In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
- Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
- Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
- Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs,Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
- Keine Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen:
- Keine Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
Veranstaltungen im Freien
-
Keine Veranstaltungen im Freien (Ausnahmen für verfassungsmäßige Organe, Beerdigungen und Trauungen)