Antenne Tirol

Was die Farben genau bedeuten

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In Zukunft entscheidet die Corona-Ampel darüber, welche Corona-Maßnahmen in den einzelnen Bezirken gelten. Ein Überblick über die Bedeutung und Konsequenzen der Farben:

Das System operiert mit den Farben Grün (niedriges Risiko), Gelb (mittleres), Orange (hohes) und Rot (sehr hohes Risiko). Das sei ein guter Überblick für die Bevölkerung über die regionale Entwicklung, sagte Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP). Bei "gelb" - so wie es jetzt in vier Regionen der Fall ist - gebe es eine Verschärfung der Maskenpflicht im Handel, in der Gastronomie sowie bei Veranstaltungen, sagte Kurz. Bei "orange" und "rot" seien die Maßnahmen von ausgeprägterer Form. Alle Informationen werden über https://corona-ampel.gv.at/ veröffentlicht.

Was die Ampelfarben im Detail bedeuten: 

Grün:

Maskenpflicht:

  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
  • Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
  • Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs
  • Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern

 

Gelb:

Maskenpflicht:
  • In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
  • Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
  • Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs
  • Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
  • Kunden/innen oder Besucher/innen in Kundenbereiche von Betriebsstätten (in geschlossenen Räumen), ausgenommen Gastronomie) (gilt voraussichtlich ab 11. September 2020)
  • in der Gastronomie für Personal im Service (gilt voraussichtlich ab 11. September 2020)
  • bei Kontakt mit Risikogruppen
 
Schulen: Maskenpflicht auf Gängen
Abstandsregel: Mindestens 1 Meter
Veranstaltungen MIT zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen: 
  • Maximal 2.500 Personen
  • Maskenpflicht auch auf den Plätzen

Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen: 

  • Maximal 100 Personen
  • Maskenpflicht

Veranstaltungen im Freien:

  • Maximal 5.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen, maximal 100 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen Sitzplatz
  • Maskenpflicht überall außer am Sitzplatz

 

Orange

Maskenpflicht

  •  In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
  • Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
  • Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs,Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
Veranstaltungen MIT zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen: 
  • maximal 250 Personen (Ausnahmen für verfassungsmäßige Organe, weitere Ausnahmen ggf. zu definieren)
  • Maskenpflicht

Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen: 

  • maximal 25 Personen 
  • Maskenpflicht

Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen im Freien 

  • maximal 500 Personen

Rot

Maskenpflicht

  •  In allen öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Beim Betreten von Lebensmitteleinzelhandel, Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten, Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln, Banken, Post und Postpartnern.
  • Für Betreiber/innen und Mitarbeiter/innen bei Kundenkontakt, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann, keine andere geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die dem gleichen Schutzniveau entspricht und ein direkter, unmittelbarer, länger dauernder Kontakt besteht (z.B.: Friseursalon, Massagestudio, Nagelstudio).
  • Für Kunden/-innen, Besucher/innen, Patienten/-innen beim Betreten von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialbereichs,Öffentliche Apotheken, Pflegeheime, Kranken- und Kuranstalten, Arztpraxen und Ordinationen von Gesundheitsdienstleistern
Veranstaltungen MIT zugewiesenen Sitzplätzen in geschlossenen Räumen: 
  • Keine Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze in geschlossenen Räumen: 

  • Keine Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Veranstaltungen im Freien 

  • Keine Veranstaltungen im Freien (Ausnahmen für verfassungsmäßige Organe, Beerdigungen und Trauungen)

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